Schneechaos – Was ist zu beachten?

Dienstag 12. Januar 2010 von loewetv

Jedes Jahr freuen sich die Kinder über den ersten Schnee der fällt. Endlich können sie wieder mit ihrem Schlitten den Hang hinunter rauschen. Doch diese Jahres-
zeit bringt nicht immer nur Freude mit sich.

Eisiger Wind, starke Schneefälle und spiegelglatte Straßen. Starke winterliche Unwetter machen Arbeitnehmern oft schwer zu schaffen. So kommen an solchen Tagen viele zu spät in die Arbeit oder entschließen sich sogar, gleich zu Hause zu bleiben.

Doch was sagt dazu der Arbeitgeber? Darf ein Mitarbeiter zum Beispiel bei Schneechaos selbst entscheiden, ob er zuhause bleiben kann?

Ich komme im Winter des öfteren zu spät in die Firma. Könnte mein Chef mich deshalb kündigen?

Nein! Ihr Arbeitgeber darf Sie weder abmahnen noch kündigen, da es sich um übergeordnete Gründe handelt. Das heißt sie befinden sich bei diesen Wetterbedingungen in einer sogenannten Not-
standslage. Doch das sogenannte Wegerisiko tragen Sie. Das heißt, Sie sind verpflichtet, sich darum kümmern, wie Sie rechtzeitig zur Arbeit kommen.

Tipp: Planen Sie das Wetter mit ein und stehen Sie in den Winter-
monaten lieber etwas früher auf, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen.

Kann ich bei extremen Wetterbedingungen bei meinem Chef Sonderurlaub beantragen?

Nein! Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen Lohn zu zahlen, wenn Sie etwa wegen Glatteis oder andere Verkehrsstörungen von der Arbeit fernbleiben.

Ich hatte vor zwei Tagen einen Autounfall. Mir ist aufgrund der Staßenglätte ein PKW in mein Auto geruscht. An diesem Tag blieb ich von der Arbeit fern. Habe ich trotzdem Anspruch auf Lohn in der Fehlzeit?

Ja! Bei persönlichen Unglücksfällen, wie zum Beispiel unver-
schuldete Verkehrsunfälle, darf der Arbeitgeber Ihren Lohn nicht kürzen.

Heute morgen hörte ich eine Unwetterwarnung im Radio. Es wurde davor gewarnt, morgen aus dem Haus zu gehen. Sollte ich deshalb lieber zuhause bleiben?

Ob Sie heute aufgrund der Unwetterwarnung zuhause bleiben, sollten Sie für sich selbst entscheiden.Sprechen Sie dies aber unbedingt vorher mit Ihrem Arbeitgeber ab. Allerdings ist Ihr Chef zu einer bezahlten Freistellung nicht verpflichtet.

 Unfall auf dem Arbeitsweg. Was ist versichert, was nicht?

Versichert ist der grundsätzlich der Weg zur Arbeit und zurück nach Hause. Dabei geht die Rechtsprechung immer vom direkten Weg aus. Dies muss nicht der kürzeste Weg sein.


In der Mittagspause gehe ich gerne in ein nahegelegenes Restaurant. Bin ich auf dem Weg dorthin und zurück versichert?

Ja! Im Restaurant selbst sind Sie jedoch nicht versichert. Es zählt nur der reine Arbeitsweg.

Ich gehe in der Mittagspause oft im Park spazieren. Bin ich dort versichert?

Nein! Der Spaziergang im Park ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da sie dort zu Ihrem reinen Privatvergnügen hingehen.

Vor einigen Tagen hatte ich in meiner Mittagspause einen Unfall, ich bin auf einem glatten Gehweg ausgerutscht. Zuvor hatte ich in einem Restaurant geringe Mengen Alkohol getrunken. Wirkt sich dies negativ auf meinen Versicherungsschutz aus?

Nein! Ihr Versicherungsschutz entfällt nur, wenn nachgewiesen wurde, dass der Alkoholgenuss alleinige Ursache für den Unfall gewesen ist.

Ich bringe jeden Morgen meine Tochter in den Kindergarten. Dieser liegt jedoch nicht direkt auf meinem Arbeitsweg. Bin ich trotzdem auch auf dem Weg dorthin versichert?

Ja! Wenn Sie ein Kind morgens in den Kindergarten oder in die Schule bringen müssen, gilt auch auf diesem Weg der Versicherungsschutz.

Ich habe vor, das Wochenende bei Verwandten zu verbringen, die 50 km von meinem Wohnort/meiner Arbeitsstelle entfernt wohnen. Am Montag möchte ich gleich von dort aus in die Firma fahren. Bin ich auch auf dieser Strecke versichert?

Nein! Sie fahren dann eine Strecke, die Ihren sonstigen Arbeitsweg um ein vielfaches übersteigt. Somit entfällt auf dieser Strecke Ihr Versicherungsschutz.

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. Vor ein paar Tagen bin ich, als ich zur Arbeit ging, im Haus auf der Treppe gestolpert und einige Stufen runtergefallen. Dabei habe ich mir das Bein gebrochen. Bin ich versichert?

Nein!
Der Weg zur Arbeit beginnt an der Außentür des Wohnhauses und endet an der Außentür des Bürogebeudes. Ihr Sturz auf der Treppe in einem Mehrfamilienhaus ist daher nicht abgesichert.
 

Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 12. Januar 2010 um 23:50 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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