Joboffensive | inoffizieller Blog

Achtung Betriebsgeheimnis – Hier sollten Sie lieber schweigen!

Oft kommt es vor, dass Angestellte ihren Job verlieren, weil sie zu viel über die Firma, Kollegen, den Vorgesetzen oder das Gehalt ausgeplaudert haben. 

 
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind Sie grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies muss im Arbeitsvertrag nicht einmal gesondert festgelegt wer-
den. Es gilt automatisch die so genannte arbeitsvertrag-
liche Treuepflicht. Arbeitgeber sollten dennoch die Ver-
schwiegenheitspflicht in den Arbeitsvertrag aufnehmen, um so Ihren Mitarbeitern dessen Bedeutung  klar zu erläutern.

Achtung! Selbst wenn Sie nicht mehr in der Firma tätig sind, dürfen Sie Interna nicht an Dritte weitergeben. Auch Jahre später kann Sie die alte Firma noch auf Schadensersatz verklagen.

Wie könnte eine Musterformulierung im Arbeitsvertrag aussehen?

Ein Beispiel der Formulierung zur Verschwiegenheitspflicht lautet wie folgt:

“Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren.”

Doch was genau sind Betriebsgeheimnisse, die nicht an Dritte weitergeben werden dürfen?

Unter Betriebsgeheimnis versteht man:

- Tatsachen, die nach dem Willen des Geschäftssinhabers
   geheim bleiben sollen

- alle Vorgänge innerhalb eines Unternehmens, die aus Wett-
   bewerbsgründen geheim zu halten sind

- alle wirtschaftlichen Daten einer Firma, die Außenstehenden
   nicht zugänglich sind

-
Kenntnisse, die nur ein begrenzter Personenkreis bekannt sind

-
Konstruktions- oder Herstellungsverfahren

-
technisches Know-how

-
Kunden- und Auftragsdaten

-
Preislisten

Rabattabsprachen

-
Geschäftsbilanzen

-
Personalangelegenheiten (zum Beispiel: Beförderungspläne)

- Werbemethoden

- Kreditwürdigkeit des Unternehmens

Welche Berufsgruppen haben eine besondere Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse?

Hier einige Beispiele:

- Ärzte

- Apotheker

- Psychologen

- Rechtsanwälte

- Notare

- Steuerberater

- Buchhalter

- Sozialarbeiter und Sozialpädagogen

- Amtsträger im öffentlichen Dienst

 Hier ein paar Antworten auf weitere Fragen zum Thema:

Ich habe mit Bekannten über Firmen-Interna gesprochen. Falls das raus käme, müsste ich Angst haben, ins Gefängnis zu kommen?

Nein! Da Sie ja keinen direkten Nutzen davon hatten. Aber wenn Sie fahrlässig etwas ausplaudern, könnten Sie gekündigt und eventuell auf Schadenersatz verklagt werden. Sie sollten dies also in Zukunft lieber unterlassen.

Achtung! Wer Betriebsgeheimnisse verwertet, kann nach Paragraf 204 StGB mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Bei zusätzlich wettbewerbswidrigem Verhalten drohen bis zu drei Jahre Haft.

Muss der Arbeitgeber beweisen, dass ich den Schaden verursacht habe?

Ja!
 Es ist zwar oft sehr schwer zu beweisen, wer was wem wann und wo genau gesagt hat. Doch wenn Sie Betriebsgeheimnisse gezielt und in böser Absicht verraten haben, ist die Beweisführung meist einfach.

Achtung! Vorgesetzte haben zur Beweisführung generell das Recht, Firmenrechner zu überprüfen oder sogar einen Privatdetektiv zu engagieren. Übrigens lassen sich selbst e-mails, die über einen privaten Account am Firmenrechner verschickt wurden, auf einer Festplatte rekonstruieren!

Ich bin in einem Restaurant in der Küche tätig, dürfte ich einer
Bekannten erzählen, dass ich kürzlich Kakerlaken in der Küche gesehen habe?

Nein! Auch wenn man Kakalaken nicht zum Betriebsgeheimnis zählen kann. Hier gilt die sogenannte Rücksichtnahme-
pflicht. Melden Sie dies umgehend Ihrem Chef, er muss sich darum kümmern und für Sauberkeit und Hygiene sorgen. Erst wenn Ihr Chef nichts unternehmen sollte, dürfen Sie sich an Dritte wenden.

Ich leide extrem unter schlechten, gesundheitsschädigenden
Arbeitsbedingungen. Darf ich mich beim Gesundheitsamt beschweren?

Ja! Doch alle Probleme am Arbeitsplatz sollten erst, soweit wie möglich, von beiden Seiten intern geregelt werden. Sie können von Ihrem Arbeitgeber fordern, die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Sollte dies nicht geschehen, können Sie aus Protest zu Hause bleiben und weiter Ihr Gehalt einfordern. Anschliesend dürfen Sie auch die zuständigen Behörden informieren.

Darf ich mit anderen Mitarbeitern über mein oder deren Gehalt sprechen?

Manche Arbeitgeber verpflichten Ihre Mitarbeiter über Ihre Ein-
künfte zu schweigen. Dies gilt dann sowohl innerhalb, als auch außerhalb der Firma. Dies ist durchaus sein Recht. Wenn Sie eine solche Klausel im Arbeitsvertrag haben, müssen Sie sich daran halten. Informationen über Ihr Gehalt dürfen Sie dann nur innerhalb Ihrer Familie weitergeben.

Was sieht das Gesetz für den Fall vor, dass ein Mitarbeiter ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse an Dritte weitergibt?

Auszug aus dem Gesetzbuch gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
 
Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften:

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch:

- Anwendung technischer Mittel,

- Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

- Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
   unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

- gewerbsmäßig handelt,

- bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder

- eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Buchtipps:

Arbeitsgesetze (Taschenbuch)
von Reinhard Richardi (Einleitung)

  • Taschenbuch: 789 Seiten
  • Verlag: DTV-Beck
  •  

    Kurzbeschreibung:

    Mit den wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis, Kündigungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht.

    Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Professor Dr. Reinhard Richardi

    Inhalt: ArbeitsgerichtsG, ArbeitsschutzG, ArbeitszeitG, AufwendungsausgleichsG, BerufsbildungsG, BetriebsrentenG, BetriebsverfassungsG, BGB (Auszug), Bundeselterngeld- und ElternzeitG, BundesurlaubsG, allg. GleichbehandlungsG, KündigungsschutzG, MitbestimmungsG, MutterschutzG, SchwarzarbeitsbekämpfungsG, SGB II-VII, IX, X (Auszug), Teilzeit- und BefristungsG, WissenschaftszeitvertragsG

     

     

    Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, Kommentar (Gebundene Ausgabe)
    von Wolfgang Hefermehl (Autor), Helmut Köhler (Autor), Joachim Bornkamm (Autor), Adolf Baumbach (Autor)

  • Gebundene Ausgabe: 1719 Seiten
  • Verlag: Beck Juristischer Verlag

  • Kurzbeschreibung:

    Die Neuauflage berücksichtigt zum einen – das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie die Umstellung von Vorschriften auf den Euro vom 27.6.2000 (BGBl. I S. 897), das in Paragr. 13 Abs. 2 Nr. 3 die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen näher regelt.

    - Zum anderen wird durch das Gesetz vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374) eine positive rechtliche Regelung über vergleichende Werbung getroffen. Hier wird im neuen Paragr. 2 zunächst der Begriff der vergleichenden Werbung definiert und in Paragr. 2 Abs. 2 klargestellt, daß diese unter gewissen Umständen gegen die guten Sitten verstoßen kann.

    - Eingearbeitet ist wiederum eine Flut von Rechtsprechung, die im Bereich des Wettbewerbsrechts täglich ergeht. Besonders hinzuweisen ist ferner auf Teil 1. “Allgemeine Grundlagen des Wettbewerbsrechts” sowie auf die ausführliche Einleitun g zum UWG, die quasi als kleine Lehrbücher zum Wettbewerbsrecht allen, die sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen haben, nur empfohlen werden kann. Für Richter, Rechtsanwälte, Unternehmen, Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbände.


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    Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 25. Februar 2010 um 23:49 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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