Nach der Erziehungszeit zurück in den Beruf – Tipps für Berufsrückkehrer/innen

Dienstag 9. März 2010 von loewetv

Viele Mütter und Väter, die Ihre Erwerbstätigkeit unter-
brochen haben, um Kinder zu erziehen, planen irgendwann die Rückkehr in die Arbeitswelt. Dieser Schritt fällt den meisten Berufsrückkehrern nicht leicht.

Es ist daher ratsam, den Wiedereinstieg genau zu planen und offene Fragen vorab zu klären. Denn dies erleichtert den Neustart in der Regel um einiges. Dann ist es noch wichtig, die zur Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch zu erhalten. Dazu gehört eine fachliche Beratung und Vermittlung sowie die Förderung
einer beruflichen Weiterbildung.

Nach einer familienbedingten Auszeit sollten Sie Ihr berufliches Selbstbewusstsein neu stärken.

Hilfreich kann es zum Beispiel sein, sich vor dem Wiedereinstieg folgende Fragen zu stellen:

- Ist die Kinderbetreuung ausreichend geregelt?

- Welche beruflichen Fähigkeiten besitze ich?

- Möchte ich in mein altes Berufsfeld zurück?

- Welche beruflichen Alternativen könnten für mich sonst
noch in Frage kommen?

- Reichen meine Qualifikationen für einen Wechsel in ein anderes
Berufsfeld aus?

- Welche Arbeitszeit kommt für mich in Zukunft in Frage?

- Welche Wegzeiten zur Arbeitsstelle sind für mich zumutbar?

- Gibt es ausreichend öffentliche Verkehrsmittel oder bin ich auf
ein eigenes Auto angewiesen?

- Wer finanziert eine berufliche Bildungsmaßnahme?

- Wo kann ich mir einen genauen Überblick über die heutigen
Berufsmöglichkeiten verschaffen?

- Wie sind meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt?

- Wie kann ich mein berufliches Ziel erreichen?

Hier finden Sie dazu einige Antworten auf Fragen zum Thema  “Elternzeit” und “Rückkehr in den Beruf”:

Wo habe ich die Möglichkeit, mich zum geplanten Wiedereinstig in den Beruf fachlich beraten zu lassen?

Die meisten Agenturen für Arbeit bieten dazu einen speziellen Informations- und Beratungsservice an. Dort kommen besonders
Fragen zum Thema Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeits-
zeitgestaltung und finanzielle Förderungsmöglichkeiten zur Sprache.

Ist es ratsam, vor dem Wiedereinstieg in mein altes Berufsfeld an einer Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen?

Ja! Dies ist durchaus sinnvoll. Denn die Anforderungen verändern sich auch im erlernten Beruf sehr schnell, deshalb steigern Sie durch berufliche Weiterbildung Ihre Chancen, wieder auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen.

Habe ich als Berufsrücker Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Als Berufsrückkehrer haben Sie unter Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Doch das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFGR) ermöglicht eine Förderung von Frauen und Männern, die ihre Berufstätigkeit aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege von Familienangehörigen unterbrochen haben. Die Förderung ist dabei nicht abhängig von der Dauer Ihrer Unterbrechung. Sie müssen dafür jedoch mindestens ein Jahr beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Erkundigen Sie sich nach Sonderprogrammen zur Frauenförderung und Wiedereingliederung nach familienbedingten Berufspausen. Es gibt in allen Bundesländern spezielle ergänzende Sonderprogramme
für Frauen zu Lehrgängen, Umschulungs- und Qualifizierungs-
maßnahmen.

Gibt es auch von anderer Stelle als von der Arbeitsagentur Förderungsmöglichkeiten?

Ja! Es gibt auch Förderungsmöglichkeiten durch die Europäische Union. Aus den Fördertöpfen Europäischer Sozialfonds können Frauen unter bestimmten Voraussetzungen Fördergelder erhalten. Die EU-Frauenförderung ist dabei besonders darauf ausgerichtet, arbeitslose Frauen beim Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen.

Bleibt mein Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit bestehen?

Ja! Wird die Erwerbstätigkeit nur für die Dauer der Elternzeit unter-
brochen, bleibt während Ihrer Elternzeit das Arbeitsverhältnis mit einem besonderen Kündigungsschutz erhalten. Sie haben also auch einen Anspruch darauf, nach Ihrer Elternzeit dort an einem gleichwertigen Arbeitsplatz eingestellt zu werden.

Können mein Mann und ich die Elternzeit auch gemeinsam beantragen?

Ja! Die Elternzeit kann von der Mutter, dem Vater, oder gemeinsam beansprucht werden, sofern das Kind in Ihrem Haushalt lebt und Sie es betreuen und überwiegend selbst erziehen.

Ich bin allein erziehende Mutter, habe ich einen besonderen Anspruch auf Kinderbetreuung?

Ja! Alleinerziehende werden bei der Suche nach einem Betreuungs-
angebot immer bevorzugt behandelt. Denn gerade für Alleiner-
ziehende ist der Wiedereinstieg in den Beruf oft notwendig, um die Existenz zu sichern.

Bekomme ich staatliche Zuschüsse für eine Tagesmutter?

Unter bestimmten Vorausetzungen kann das Jugendamt die Kosten für eine Tagesmutter (anteilig oder auch ganz) übernehmen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Jugendamt die Tages-
mutter selbst vermittelt hat.

Darf ich auch schon während der Elternzeit wieder arbeiten gehen?

Ja! Während der Elternzeit ist es erlaubt, einer Teilzeit-
beschäftigung nachzugehen. Diese darf nach dem Reformgesetz jedoch 30 Wochenstunden nicht übersteigen.

Ich möchte während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Muss ich bei meinem früheren Arbeitgeber arbeiten, um mein Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten zu können?

Nein! Wenn an Ihrem früheren Arbeitsplatz keine Teilzeitbe-
schäftigung möglich ist, dürfen Sie, mit Einverständnis Ihres Arbeitgebers, auch eine andere Teilzeitstelle (von bis zu 30 Wochenstunden) annehmen. Das ruhende Hauptarbeitsverhältnis bleibt dabei bestehen.

Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, einer Teilzeitbeschäftigung in einer anderen Firma nachzugehen?

Ja! Wenn er sich dabei auf dringende betriebliche Gründe beruft. Doch muss er dies innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen.

Ich bin in der Berufsausbildung und schwanger, wie komme ich nun zu einem Abschluss?

Die Ausbildung wird durch die gesetzlichen Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach, bei medizinischen Frühgeburten 12 Wochen und im Einzelfall bis zu 18 Wochen) unterbrochen.

Unter welchen Bedingungen kann meine Weiterbildung über das Arbeitsamt gefördert werden?

Zunächst muss das Arbeitsamt die Maßnahme für die Weiter-
bildungsförderung anerkennen. Lehrgänge in Teilzeitform (12 bis 24 Stunden wöchentlich) als auch ganztägiger Unterricht (35 Stunden je Woche, in Ausnahmen mindestens 25 Stunden) können gefördert werden. Gefördert werden könnten ebenfalls die Teilnahme am Fernunterricht und an Selbstlernmaßnahmen.

Welche Kosten übernimmt das Arbeitsamt bei beruflichen Bildungsmaßnahmen?

Um den Lebensunterhalt während einer beruflichen Bildungs-
maßnahme mit ganztägigem Unterricht sicherzustellen, kann das Arbeitsamt Ihnen Unterhaltsgeld zahlen. Ist eine ganztägige Maßnahme zum Beispiel wegen Kinderbetreuung unzumutbar, kann auch ein Teilunterhaltsgeld geleistet werden.

Wann kann eine Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses notwendig sein?

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie über keinen Abschluss verfügen, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt wurde. Oder wenn Sie zwar einen Berufs-
abschluss erworben haben, jedoch über sechs Jahre lang einer an- oder ungelernten Beschäftigung nachgegangen sind und Ihren erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Voraussetzung ist dabei immer, dass Sie mit der Weiterbildung einen Berufsabschluss erwerben.

Ich war 4 Jahre wegen Kinderbetreuung zu Hause und möchte nun wieder arbeiten. Gibt es eine bestimmte Lohnzuschussregelung?

Ja! Wenn Sie nach einer Pause von mindestens drei Jahren in Ihren Beruf zurückkehren und in der Unterbrechungszeit Kinder (oder andere pflegebedürftige Personen) betreut haben, werden Sie mit Langzeitarbeitslosen gleichgestellt, die bis maximal zwei Jahre arbeitslos waren. Doch Sie müssen dazu unmittelbar vor Ihrem Arbeitsbeginn mindestens ein halbes Jahr arbeitslos gemeldet gewesen sein.

Was sind Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)?

Das Arbeitsamt fördert mit ABM-Maßnahmen Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sofern deren Durchführung anderweitig nicht oder erst später möglich ist.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind zwar meist auf ein Jahr begrenzt, doch in manchen Fällen ist eine Verlängerung auf zwei Jahre möglich. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Maßnahmen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bevorzugt zu fördern sind.

Achtung! ABM-Stellen werden nur von der Bundesagentur zugewiesen. Sie können sich nicht direkt beim Träger bewerben, sondern müssen den Weg über Ihren Arbeitsvermittler oder den Arbeitsberater gehen. Bevorzugt werden Arbeitslose, die auf dem offenen Stellenmarkt schwer eine Beschäftigung finden, in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vermittelt.

Dazu zählen:

- Arbeitslose, die unter 25 Jahre alt sind und/oder keinen
beruflichen Abschluss haben

- Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr arbeitslos
gemeldet sind

- Schwerbehinderte

- Arbeitslose, denen in absehbarer Zeit weder ein Ausbildungsplatz
noch eine Arbeitsstelle vermittelt werden kann

- Arbeitslose, die von der Bundesagentur für Arbeit als schwer
vermittelbar eingestuft wurden

- Arbeitslose ab 55 Jahre

Gibt es EU-Zuschüsse für Berufsrückkehrer?

Ja! Besonders Frauen, die über keine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen oder nach einer Phase der Nichterwerbs-
tätigkeit wieder in das Berufsleben zurückkehren wollen, können Unterstützung über den Europäischen Sozialfonds (ESF) erhalten.

Gibt es eine Mindestarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigung?

Ja! Versicherungstechnisch gesehen schon, denn erst ab einer regelmäßigen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche setzt ein umfassender Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherungs-
schutz ein.

Was versteht man unter dem Begriff “geringfügige Beschäftigung”?

Von einer geringfügigen Beschäftigung spricht man dann, wenn der Monatsverdienst 400 EUR nicht übersteigen darf. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung (entspricht 12 Prozent des Arbeitsentgelts). Wer diese Summe um 7,1 Prozent des Arbeitsentgelts ergänzt, erwirbt sich das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung.

Wie wirkt sich meine Unterbrechung der Berufstätigkeit auf die Alterssicherung aus?

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Kindererziehungszeiten Pflichtbeitragszeiten. Für die Kindererziehung werden maximal drei Jahre anerkannt, wenn das Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren wurde. Kam es vorher zur Welt, wird maximal ein Jahr angerechnet.

Kann meine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kindererziehung zu Versicherungslücken führen?

Ja! Und zwar dann, wenn in dieser Zeit nicht weitere Kinder anzurechnen sind. Unter Umständen wird durch eine längere Unterbrechung die Mindestversicherungszeit für eine vorzeitige Altersrente nicht erreicht. Sie ist eine Voraussetzung für die Altersrente sowie für Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.

Ich habe wegen Kindererziehung mehr als 10 Jahre nicht mehr gearbeitet. Habe ich auf jeden Fall einen Anspruch auf  Umschulung?

Nein! Eine Umschulung kann Ihnen zwar gewährt werden, doch einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung von Umschulungsmaßnahmen haben Sie nicht. Wird eine Umschulung bewilligt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit ganz oder teilweise die Kosten der Maßnahme, auch Mehrkosten für die Kinderbetreuung können übernommen werden. Für die Dauer der Maßnahme wird Ihnen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes ein Unterhaltsgeld als Zuschuss gewährt.

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