Kurzarbeit – Was sollte ich darüber wissen?
Die Kurzarbeit ist im Arbeitsverhältnis ein Ausnahmezustand mit reduzierter Regelarbeitszeit. Sie dient Unternehmen als Möglichkeit, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden.
Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Sie müssen deshalb Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht den vollen Lohn ersetzt.
Der durch Kurzarbeit entstehende Verdienstausfall wird
jedoch durch den Staat in gewisser Höhe ausgeglichen.
Zuständig für diese Leistung ist die Bundesagentur für Arbeit.
Bedingungen, unter denen ein Unternehmen nach § 169 SGB III Kurzarbeit anmelden kann, sind:
- Wirtschaftliche Gründe oder ein vorübergehend unabwend-
bares Ereignis.
- Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
- Es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.
- Mindestes ein Drittel der Arbeitnehmer ist von einem Lohnausfall
von mehr als 10 % ihres Bruttolohns betroffen.
- Die Möglichkeit der Kurzarbeit ist im Arbeitsvertrag geregelt.
- Der Betriebsrat (falls vorhanden) muss der Kurzarbeit zustimmen.
- Die Kurzarbeit ist für die Arbeitnehmer zumutbar
Wann habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Sie dann, wenn Ihnen der Arbeitgeber wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger Lohn zahlt.
Folgende Punkte müssen zudem erfüllt sein:
- Sie setzen nach Beginn des Arbeitsausfalls Ihre
versicherungspflichtige Beschäftigung weiter fort.
- Sie kündigen Ihr Arbeitsverhältnis nicht.
- Ihr Arbeitsverhältnis wird auch nicht durch einen
Aufhebungsvertrag aufgelöst.
- Sie beziehen kein Krankengeld.
Achtung:
1. Da das Kurzarbeitergeld zunächst nicht besteuert wird, müssen Sie später bei Ihrer Lohnsteuererklärung die anfallenden Steuern nachzahlen. Legen Sie deshalb unbedingt ausreichend Geld zurück!
2. Kurzarbeitergeld wird nur auf Antrag gewährt. Stellt der Arbeit-
geber den Antrag nicht, sollten Sie unbedingt den Betriebsrat auffordern, tätig zu werden.
3. Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeits-
verhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Auf-
forderung bei der Arbeitsagentur zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt. Sie erhalten dadurch also weniger Kurzarbeitergeld.
4. Falls Sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht antreten, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von drei Wochen versagt (sogenannte Sperrzeit).
Welche Auswirkung hat die Kurzarbeit auf andere Leistungen?
Kranken-, Renten-, Pflege-, und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt. Sie verlieren dort somit keine Ansprüche.
Für die Zeit, in der Sie tatsächlich beschäftigt sind, müssen Sie und Ihr Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge gemäß Beitrags-
sätzen zur Sozialversicherung tragen.
Für die Ausfallstunden bemisst sich der Beitrag zur Sozialver-
sicherung gemäß einem fiktiven Einkommen. Diese Beiträge hat Ihr Arbeitgeber alleine zu tragen. Auch der Sonderbeitrag für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung muss der Arbeitgeber alleine bezahlen. Es gibt jedoch Möglichkeiten der Erstattung dieser Beiträge.
Im Zuge der Finanzkrise ab 2007 wurde in § 421t Abs. 1 Nr. 1 SGB III geregelt, dass den Arbeitgebern in den Jahren 2009 und 2010 die Sozialversicherungsbeiträge hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.
Wie lange kann ich Kurzarbeitergeld beziehen?
Es gilt zur Zeit eine maximale Dauer von 18 Monaten
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Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 11. April 2010 um 20:18 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.