Achtung Betriebsgeheimnis – Hier sollten Sie lieber schweigen!
Donnerstag 25. Februar 2010
Oft kommt es vor, dass Angestellte ihren Job verlieren, weil sie zu viel über die Firma, Kollegen, den Vorgesetzen oder das Gehalt ausgeplaudert haben.

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind Sie grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies muss im Arbeitsvertrag nicht einmal gesondert festgelegt wer-
den. Es gilt automatisch die so genannte arbeitsvertrag-
liche Treuepflicht. Arbeitgeber sollten dennoch die Ver-
schwiegenheitspflicht in den Arbeitsvertrag aufnehmen, um so Ihren Mitarbeitern dessen Bedeutung klar zu erläutern.
Achtung! Selbst wenn Sie nicht mehr in der Firma tätig sind, dürfen Sie Interna nicht an Dritte weitergeben. Auch Jahre später kann Sie die alte Firma noch auf Schadensersatz verklagen.
Wie könnte eine Musterformulierung im Arbeitsvertrag aussehen?
Ein Beispiel der Formulierung zur Verschwiegenheitspflicht lautet wie folgt:
“Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren.”
Doch was genau sind Betriebsgeheimnisse, die nicht an Dritte weitergeben werden dürfen?
Unter Betriebsgeheimnis versteht man:
- Tatsachen, die nach dem Willen des Geschäftssinhabers
geheim bleiben sollen
- alle Vorgänge innerhalb eines Unternehmens, die aus Wett-
bewerbsgründen geheim zu halten sind Den ganzen Beitrag lesen »
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