Schweinegrippe am Arbeitsplatz – Das sollten Sie wissen! | Joboffensive

Schweinegrippe am Arbeitsplatz – Das sollten Sie wissen!

Montag 16. November 2009 von loewetv

Die Weltgesundheitsorganisation WHO und Grippe-Experten fürchten eine weltweite Schweinegrippe-Epidemie. Dabei sind besonders die Menschen gefährdet, die bei ihrer Arbeit viel Kontakt mit anderen Menschen haben. Zu diesen Berufs-
gruppen zählen beispielsweise Ärzte, Krankenhauspersonal,
Taxifahrer/innen und Verkäufer/innen.

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ACHTUNG SCHWEINEGRIPPE!

Die übliche Übertragung von Influenza-Viren erfolgt über die Schleimhäute des Atemtraktes, also durch ausatmen, niesen oder husten. Da sich Menschen häufig ins Gesicht fassen, werden die Tröpfchen auf die Hände übertragen und gelangen von dort aus auf Gegenstände beziehungsweise auf direktem Weg durch Berührung anderer Menschen auf deren Körper.

Welche Folgen hat die Ansteckungsgefahr für den Umgang am Arbeitsplatz, und welche Rechte und Pflichten haben Arbeit-
geber und Beschäftigte bei Erkrankungen?

Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen:

– Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die Symptome der neuen
Influenza auf.

– Geben Sie konkrete Verhaltensanweisungen.
(unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes)

– Achten Sie besonders auf die Sauberkeit der betrieblichen
Räume.

– Stellen Sie ausreichend Handwaschplätze mit Flüssigseifen-
spendern und Desinfektionsmitteln zur Verfügung, damit sich
Ihre Mitarbeiter regelmäßig die Hände waschen und desinfizieren
können.

– Krankgeschriebene Arbeitnehmer sollen auf jeden Fall im
Krankheitsfall so lange zuhause bleiben, wie ihnen tatsächlich
vom Arzt verordnet wurde. Ein frühzeitiger Arbeitseinsatz
gefährdet andere Mitarbeiter.

– Falls es in Ihrem Unternehmen zu einer Erkrankung kommt,
sollten Sie auf keinen Fall untätig bleiben. Denn falls Sie das
Auftreten der neuen Influenza nicht in Sicherheitspläne mit
einbeziehen, könnten Sie sich unter Umständen gegenüber
Ihren Mitarbeitern wegen Missachtung Ihrer Fürsorgepflicht
schadensersatzpflichtig machen.

– Sie haben nicht das Recht, Ihren Mitarbeitern vorzuschreiben,
sich gegen Schweinegrippe impfen zu lassen.

– Bei einem begründeten Verdacht auf eine Schweinegrippe-
erkrankung sollten Sie den Arbeitnehmer unter Fortzahlung
des Gehalts freistellen.

– Im Falle von Arbeitsausfällen durch eine Erkrankungswelle
nach § 170 SGB III kann Kurzarbeit angemeldet werden,
um die Arbeitsplätze zu sichern.

Schutzmaßnahmen die sie in Ihrem Unternehmen anordnen können:

– Keine Dienstreisen in Länder, die zu den besonders
Influenza gefährdeten Gebieten zählen

– Körperliche Kontakte wie zum Beispiel das Händeschütteln oder
„Begrüßungsküsschen“ bei vertrauteren Kollegen einschränken.

– Regelmäßiges Händewaschen und Hände desinfizieren.

– geschlossene Räume täglich mehrmals Lüften

–  Sie können Anordnen, dass verstärkt Videokonferenzen
statt persönlicher Meetings durchzuführen werden.

– Sie können anordnen, dass verstärkt Telefon und E-Mail
zu nutzen sind.

Schutzmaßnahmen die Sie zusätzlich treffen können:

– Prüfen Sie, inwieweit Sie auf Heimarbeitsplätze umstellen
können. Dazu sind gesonderte Vereinbarungen mit
Ihren Mitarbeitern nötig.

– Sofern die Anzahl der Räume es zulässt, können Sie
die Mitarbeiter auch in Einzelbüros versetzen.

– Binden Sie den Betriebsrat ein um weitere Maßnahmen
zu entwickeln.

Was Sie bei schwangeren Mitarbeiterinnen beachten sollten:

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit solchen Arbeiten, bei denen infolge ihrer Schwangerschaft eine er-
höhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr
für die Leibesfrucht besteht (§ 4 MuSchG).

§ 4 Mutterschutzgesetz

Das Robert Koch-Institut (RKI) sieht derzeit durch eine Infektion mit dem Erreger der Neuen Grippe (Schweinegrippe) eine besondere Gefährdung von Schwangeren. Nach Einschätzung des LIGA ist in der Regel mit einer erhöhten Gefährdung von Schwangeren unter anderem bei:

– Allgemeinmedizinern,
– Internisten,
– Kinderärzten
– Fachärzten, die als Hausärzte tätig sind

zu rechnen, da hier Kontakte zu (potentiell) Erkrankten zur beruflichen Tätigkeit gehören, die über mögliche Kontakte im privaten Bereich hinausgehen. Demzufolge ist dort ein Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG gegeben.

Hier einige Antworten auf häufig gestellte Fragen von Arbeitnehmern:

Mein Kollege hat die Schweinegrippe und kommt trotzdem in die Firma. Kann ich von meinem Chef verlangen, dass er meinen Kollegen nach Hause schickt?

Ja! Informieren Sie Ihren Arbeitgeber darüber und verlangen Sie, dass er Ihren kranken Kollegen unverzüglich nach Hause schickt. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf Ihr Risiko hin, sich anzustecken.

Mein Arbeitgeber schickt mich zu einer Dienstreise in ein von Schweinegrippe gefährdetes Land, muss ich dort hin reisen?

Ja! Ihr Arbeitgeber hat das Recht, Sie ins Ausland zu schicken, selbst dann, wenn ein gewisses Risiko einer Pandemie besteht.
Ausnahme: Es besteht für die betroffene Region eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt. Dann können Sie den Auslandseinsatz verweigern.

Ich muss, um an meinen Arbeitsplatz zu kommen, täglich öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Kann ich zu Hause bleiben?

Nein! Auch wenn ein erhöhtes Risiko bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, können Sie sich nicht auf ein Leistungs-
verweigerungsrecht berufen und einfach zu Hause bleiben.

Ich habe täglich mit vielen Kunden zu tun. Muss ich trotzdem weiter arbeiten?

Ja! Eine vorübergehende (ggf. unbezahlte) Freistellung ist nur dann möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.

In unserem Unternehmen sind so viele Arbeitnehmer erkrankt, dass der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann. Erhalte ich weiterhin meinen Lohn?

Ja! IhrArbeitgeber trägt das sogenannte Beschäftigungsrisiko. Falls der Betrieb bedingt durch zu hohen Krankenstand oder Pandemie-
maßnahmen nicht aufrechterhalten werden kann, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers.

Müssen Gesunde die Aufgaben von erkrankten Kollegen übernehmen?

Ja! Aber nur Aufgaben, die gleichwertig zu den üblichen Arbeiten sind.

Wenn ich wegen der Grippe ausfalle, muss ich diese Arbeitsstunden später nachholen?

Nein! Wenn das Unternehmen wegen Grippe Arbeitsausfälle verzeichnet, gehört das zum Unternehmerrisiko. Ausgefallene Arbeitsstunden müssen deshalb später nicht nachgearbeitet werden.

Was kann mir passieren, wenn ich gegen betriebliche Regeln, zum Beispiel zur Begrüßung, verstoße?

Wenn Sie gegen rechtlich einwandfreie Regelungen zum Umgang mit der Infektionsgefahr verstoßen, könnten Sie sich eine Abmahnung einhandeln. Bei mehrmaligem Verstoß kann Ihnen sogar die Kündigung drohen.

Kann mein Arbeitgeber in der kritischen Phase der Grippewelle Zwangsurlaub anordnen?

Ja! Er kann Betriebsferien anordnen, die zwei Drittel des Gesamturlaubs ausmachen. Genehmigter Urlaub darf aber nicht widerrufen werden und muss auch nicht wegen Betriebsferien aufgegeben werden. Falls Sie keinen Resturlaub mehr haben, der für Betriebsferien eingesetzt werden kann, muss er Ihr Gehalt ganz normal weiterzahlen.

Bekomme ich eine Lohnfortzahlung, wenn ich im Urlaub an Schweinegrippe erkranke?

Ja! Wenn Sie im Urlaub an Grippe erkranken, bleiben Ihre ursprünglich für den Urlaub genommenen Urlaubstage erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend eine ordnungsgemäße Krankmeldung und ein ärztliches Attest zuschicken.

Ich bin schwanger, muss mein Chef besondere Rücksicht auf mich nehmen?

Ja! Ihr Arbeitgeber muss nicht nur Ihre Gesundheit, sondern auch die Gesundheit des ungeborenen Kindes schützen. Schwangere sind besonders Schweinegrippe gefährdet. Nach dem Mutterschutz-
gesetz ist ein Beschäftigungsverbot schon bei geringer Infektions-
wahrscheinlichkeit gerechtfertigt. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arzt.

Kann mein Arbeitgeber Vorsorgeuntersuchungen gegen Grippe anordnen oder mir bei Grippeverdacht einen Termin beim Betriebsarzt vorschreiben?

Nein! Sie sind nicht verpflichtet, sich auf Grippe untersuchen zu lassen, auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten übernehmen würde.

Ich habe Schweinegrippe, bin ich verpflichtet, dies meinem Arbeitgeber mitzuteilen?

Nein! Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Art Ihrer Erkrankung mitzuteilen. Doch es ist auf jeden Fall anzuraten, bei einer solch hochansteckenden Krankheit den Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen, damit er entsprechende Schutzmaßnahmen hinsichtlich der anderen Mitarbeiter treffen kann.

Mein Kind ist an der Schweinegrippe erkrankt. Bin ich verpflichtet, deshalb von der Arbeit fern bleiben und Urlaub nehmen?

Nein! Sie sind weder verpflichtet Ihren Arbeitgeber darüber zu informieren, noch sind Sie dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben, nur um die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz zu verringern. Es wäre jedoch ratsam, zuhause zu bleiben.

Ich habe große Angst an der Schweinegrippe zu erkranken, kann ich mich von der Arbeit freistellen lassen?

Nein! Doch sie können eventuell eine Freistellung ohne Ver-
gütungsanspruch vereinbaren. Die Freistellung kann dann von Ihnen jederzeit widerrufen werden.

Achtung! Während der Freistellung erhalten Sie keine Ver-
gütung. Sie sollten sich zudem vorab bei Ihrer Krankenkasse informieren, welche Auswirkungen dies auf IhrenVersicherungs-
schutz hat.

Nach der Schweinegrippe ist EHEC nun eine weitere Erkrankung, von der ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit ausgeht.

Die Infektion mit den EHEC-Bakterien kann bei Menschen zu blutigen Durchfällen bis hin zu Nierenversagen führen.

Wir wollen von Ihnen wissen:

Sie sind Arbeitgeber: Welche Schutzmaßnahmen haben Sie getroffen um Ihre Mitarbeiter gegen die Schweinegrippe ( EHEC ) am Arbeitsplatz zu schützen?

oder Sie sind Arbeitnehmer: Welche Schutzmaßnahmen hat Ihr Arbeitgeber getroffen? Wie können Sie zum Schutz beitragen?

Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 16. November 2009 um 21:44 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.