Das Vulkan-Chaos – Kein Lohn für Fehltage? | Joboffensive

Das Vulkan-Chaos – Kein Lohn für Fehltage?

Donnerstag 22. April 2010 von loewetv

Der isländische Vulkan Eyjafjallajökull ist noch immer aktiv. Die von ihm ausgestoßene Aschewolke legt weiterhin einen Teil des Flugverkehrs lahm. Noch immer sitzen tausende Urlauber an den Flughäfen fest.

Viele Beschäftigte, die eigentlich schon längst wieder zur Arbeit erscheinen müssten, stellen sich die Frage:

Muss mein Chef diese Fehltage eigentlich finanzieren?

Nein. Dies ist leider nicht der Fall. Wenn Sie aufgrund der ausgefallenen Flüge nach Ihrem Urlaub nicht zur Arbeit
erscheinen können, haben Sie keinen Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohns. Es handelt sich in diesem Fall um
ein allgemeines Leistungshindernis, somit tragen Sie das allgemeine Wegerisiko.

In so einem Fall ist es zunächst wichtig, dass Sie Ihren Chef unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, darüber in Kenntnis setzen, dass es Ihnen nicht möglich ist, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Achtung: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.

Tipp: Bewahren Sie unbedingt Ihre Buchungsunterlagen auf.

Sie sind zudem verpflichtet, sich aktiv um eine Rückreise zu be-
mühen. Das heißt, Sie müssen sich darum bemühen baldmöglichst
die Rückreise antreten zu können. Falls Sie statt eines
Rückfluges zum Beispiel auch mit einem Bus oder mit der Bahn zurückreisen können, ist dies rechtlich gesehen durchaus zumutbar.

Sprechen Sie am besten im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber ab, ob eine umständliche und kostenintensive Rückkehr kurzfristig über-
haupt notwendig ist. Falls es für Sie nicht möglich sein sollte, über den Landweg nach Hause zu kommen, weil Sie sich im weiteren Ausland befinden, sind Sie verpflichtet, sich ständig über Ihre Rückreisemöglichkeiten zu informieren.

Doch wie verhält sich die Sachlage, wenn Sie auf einer Geschäftsreise feststecken?

Wenn Sie sich auf einer Geschäftsreise befinden und nun an einem Flughafen feststecken, muss Ihr Arbeitgeber für die Fehlzeit auf-
kommen. Denn wenn Sie während der regulären Arbeitszeit auf Geschäftsreise sind, gilt dies als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Ihr Arbeitgeber ist also dazu verpflichtet, Ihren Lohn weiter-
zuzahlen, obwohl Sie sich am Flughafen aufhalten und nicht Ihrer Arbeit nachgehen können.

Doch auch hier gilt der Grundsatz:

Falls es Ihnen möglich ist, mit anderen Verkehrsmitteln zurück-
zureisen, sind Sie verpflichtet diese Rückreisemöglichkeit auch wahrzunehmen.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 22. April 2010 um 21:44 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.