Unzulässige und beschränkt zulässige Fragen in einem Vorstellungsgespräch
Donnerstag 7. Mai 2009 von loewetv
Es gibt bestimmte Fragen, auf die ein Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch gar nicht, oder nicht unbedingt wahrheitsgemäß antworten muß. Nicht erlaubt sind grundsätzlich alle Fragen, die mit der zu besetzenden
Arbeitsstelle nichts tun haben, also insbesondere Fragen nach Ihren persönlichen, familiären und sozialen Ver-
hältnissen. Auch wenn Sie auf Tabu-Fragen nicht antworten müssen: Es empfiehlt sich nicht, mit Schweigen oder einer schroffen Bemerkung zu reagieren. Falsch ist es auch, den Personaler darauf hinzuweisen, dass eine Frage diskriminierend ist.
Was ist also zu tun, wenn solche Fragen trotzdem im Vorstellungs-
gespräch auftauchen? Die Frage einfach übergehen? Mit einem abweisenden: „Darauf möchte ich nicht antworten“ reagieren?
Auf unzulässige Fragen sollte man nie zu kurz anworten, besser ist es, in ein zwei kurzen Sätzen zu antworten. Derartige Fragen dienen ohnehin meist nur dazu, den Bewerber aus der Reserve zu locken. Ein wahres Interresse besteht nicht immer.
Vermögensverhältnisse
Fragen über die Vermögensverhältnisse des Bewerbers sind nur zulässig, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers besteht, zum Beispiel beim Kassierer einer Bank oder bei Arbeitnehmern in sonstigen Vertrauenspositionen.
Krankheiten
Eine Frage nach Krankheiten ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitsplatz spezielle Anforderungen an die physische und psychische Gesundheit des Bewerbers stellt.
Vorstrafen
Diese Frage müssen Sie nur beantworten, wenn diese für die Ausübung Ihrer Position relevant ist. Hätten Sie beispielsweise eine Vorstrafe wegen Veruntreuung erhalten, müssten Sie bei einer Beschäftigung als Kassierer oder Prokurist wahrheitsgemäß antworten. Verkehrsdelikte sind für Kraftfahrer relevant.
Gewerkschafts-, Religions,- und Parteizugehörigkeit
Nur erlaubt, wenn es sich bei der Stelle um einen Tendenzbetrieb handelt, zum Beispiel um eine politische Partei, eine Gewerkschaft oder um eine kirchliche Einrichtung.
Homosexualität
Eine Frage nach der sexuellen Orientierung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig.
Alkohol und Drogenkonsum
Darf gestellt werden, wenn es um entsprechende Abhängigkeiten für gefährliche und sicherheitsempfindliche Aufgaben geht. Beispiel: Kraftfahrer, Gerüstbauer, Piloten usw.
Schwangerschaft
Das Thema Schwangerschaft ist der Klassiker unter den nicht zulässigen Fragen. Unabhängig davon, ob die Frage direkt oder als Frage nach der Familienplanung gestellt wird, haben Sie in der Regel keine Auskunftspflicht.
Ausnahme: wenn Sie die Arbeit bei bestehender Schwanger-
schaft wegen großer körperlicher Belastung gar nicht ausüben können. Der Arbeitgeber hat auch ein Recht auf Auskunft, wenn es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, da Sie dann die meiste Zeit fehlen würden.
Partnerschaft
Auch die Frage, ob Sie einen Partner haben oder was Ihr Partner beruflich macht, müssen Sie nicht beantworten.
Heiratsabsichten/Kinderwunsch
Diese Frage ist grundsätzlich unzulässig
Schulden
Generell sind Schulden Privatsache, es sei denn, Sie haben in verantwortungsvoller Position mit Geld zu tun und Ihr Arbeitgeber könnte einen berechtigten Verdacht hegen, dass Sie Ihnen anvertraute Mittel zur Tilgung Ihrer Schulden nutzen.
Buchtipp:
Legale Bewerbungstricks: Geschickt antworten auf unzulässige Fragen. Lücken im Lebenslauf kaschieren (Broschiert)
von Verena S. Rottmann
Kurzbeschreibung:
Wie werden unbequeme Fragen im Vorstellungsgespräch geschickt gemeistert? Wann kann ganz legal vom Recht auf Notlüge Gebrauch gemacht werden?
Erfahren Sie, wie Sie sich optimal präsentieren und in jeder Hinsicht punkten, vom Lebenslauf bis zum Vorstellungsgespräch.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 7. Mai 2009 um 22:24 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.