Kündigung von Arbeitsverhältnissen
Montag 8. Juni 2009 von loewetv
Kündigungserklärungen müssen immer klar und eindeutig sein. Es muss sich zweifelsfrei ergeben, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist und ab wann das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst ist. Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der kündigt.
Achtung:
Bei einer Kündigungen müssen Sie sich frühzeitig, spätestens jedoch drei Monate vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja! Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, da sie sonst unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss vor dem Arbeitsgericht erstritten werden.
Versenden Sie Ihre Kündigung nur als „Eingeschriebener Brief“
Kann mein Arbeitgeber eine „verhaltensbedingte“ Kündigung aussprechen, ohne mir vorher eine Abmahnung zuzustellen?
Nein! Denn vor Ausspruch einer verhaltenbedingten Kündigung muss eine Pflichtverletzung im Leistungsbereich mit einer Abmahnung erfolgen.
Ja! Falls die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Vertrauensbereich stattgefunden hat.
Doch Achtung: vor einer verhaltensbedingten Kündigung müssen Ihnen im Vorfeld nicht mehrere Abmahnungen zugestellt werden.
Nach einer Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers ohne zuvorige Abmahnung, sollten Sie prüfen, ob diese nicht doch erforderlich gewesen wäre.
Kann ich beziehungsweise mein Arbeitgeber schon vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kündigen?
Ja! Eine Kündigung kann von beiden Seiten schon vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Dies kann für Sie zum Beispiel dann wichtig sein, wenn Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber die Kündigung mit der Zusage der neuen Stelle einreichen. Denn unter Umständen bietet Ihnen der alte Arbeitgeber so ein lohnenswertes Angebot an, um Sie als Arbeitnehmer nicht zu verlieren. Die neue Arbeitsstelle kann dann schon vor Arbeitsantritt wieder gekündigt werden. Allerdings kann dies auch der neue Arbeitgeber.
Kann mir mein Arbeitgeber kündigen, weil ich „nicht gut genug“ arbeitet habe?
Ja! Wenn Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie mit Vorsatz „schlecht gearbeitet“ haben.
Kann eine Arbeitgeberkündigung vom Arbeitgeber selbst zurückgezogen werden?
Nein! Falls Ihr Arbeitgeber die Kündigung vor Ihnen ausgesprochen hat, kann er sie nicht so einfach zurückziehen.
Falls aber der Widerruf der Kündigung vor der eigentlichen Kündigung bei Ihnen eintrifft, so ist die Kündigung unwirksam.
Muss eine Kündigung immer begründet werden?
Nein! Eine Kündigung muss nur dann begründet werden, wenn dies bei der Kündigung von Berufsausbildungsplätzen so geregelt wurde, oder wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag steht.
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?
– Während der Probezeit: 2 Wochen
– Arbeitsverhältnis: kürzer als 2 Jahre: 4 Wochen
zum 15.ten oder Ende eines Kalendermonats
– Arbeitsverhältnis: länger 2 Jahre 4 Wochen zum Ende
eines Kalendermonats
– Arbeitsverhältnis: 5 Jahre: 2 Monate zum Ersten eines
Kalendermonats
– Arbeitsverhältnis: 8 Jahre: 3 Monate zum Ersten eines
Kalendermonats
– Arbeitsverhältnis: 10 Jahre: 4 Monate zum Ersten eines
Kalendermonats
– Arbeitsverhältnis: 12 Jahre: 5 Monate zum Ersten eines
Kalendermonats
– Arbeitsverhältnis: 15 Jahre: 6 Monate zum Ersten eines
Kalendermonats
– Arbeitsverhältnis: 20 Jahre: 7 Monate zum Ersten eines
Kalendermonats
Die Kündigungsfristen können in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag auch anders (zu Ihnren Gunsten) geregelt sein.
Wann kann in der Probezeit gekündigt werden?
Jederzeit, ohne Begründung, innerhalb der gesetzlichen Frist.
Was kann ich gegen einen Kündigung tun?
Gegen eine Kündigung können Sie eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dies kann sinnvoll bei einer fristlosen Kündigung sein.
Ich bin schwanger. Kann ich gekündigt werden?
Nein! Sie können weder während der Schwangerschaft noch nach Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung gekündigt werden.
Gibt es noch andere Personengruppen, mit einem besonderen Kündigungsschutz?
Ja! Kündigungsverbote bestehen für Personen, die besonders schutzbedürftig sind. Oder der Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen.
Besonders geschützt sind unter anderem: Schwerbehinderte, Schwangere, Arbeitnehmer während der Elternzeit, Arbeitnehmer während des Grundwehr- oder Zivildienstes.
Wie sieht eine fristlose Kündigung aus?
Eine fristlose Kündigung kann unbegründet sein. Auf Ihr Verlangen muss aber eine Begründung erfolgen. Mit einer fristlose Kündigung endet das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlung sofort. Gründe für eine fristlose Kündigung können sein: ständige Arbeitsverweigerung, üble Beleidigungen, Straftaten gegen den Arbeitgeber
Wie sieht eine ordentliche Kündigung aus?
Eine fristgemäße oder auch ordentliche Kündigung kann personen- oder betriebsbedingt sein.
Personenbedingte Kündigung:
aufgrund der Person des Arbeitnehmers oder aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers
Betriebsbedingte Kündigung:
Der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen
Die ordentliche Kündigung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
– Schriftform
– Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen
– Einhaltung der Regelungen der Kündigungsfristen
Jede Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Eine signierte E-mail oder eine Kündigung per Telefax reicht dafür nicht aus. Die Angabe von Kündigungs-
gründen ist bei fristgerechter Kündigung nicht vorgeschrieben. Bei fristloser Kündigung erfolgt die Angabe von Kündigungsgründen lediglich auf Verlangen. Allerdings können Sie Schadens-
ersatzansprüche fordern, wenn der Arbeitgeber Ihnen die Kündigungsgründe nicht mitteilt.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 8. Juni 2009 um 22:30 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.