Die Bewerbungsabsage – Die sollten auch Arbeitgeber nicht auf die leichte Schulter nehmen! | Joboffensive

Die Bewerbungsabsage – Die sollten auch Arbeitgeber nicht auf die leichte Schulter nehmen!

Donnerstag 5. November 2009 von loewetv

Eine Bewerbungsabsage liegt im Briefkasten – Für den Be-
werber meist eine schlimme Sache! Doch auch für Arbeit-
geber ist es eine unangenehme Aufgabe, Bewerbungsab-
sagen zu schreiben. Dabei war es bislang kein Problem, auf die Gründe der Absage näher einzugehen. Viele Bewerber haben sich nach dem Erhalt der Absage auch telefonisch
beim Unternehmen gemeldet, um mehr über die Gründe der Absage zu erfahren.bewerbungsabsage


Künftig werden Bewerber wohl auf solche Rückfragen nur selten eine Antwort bekommen. Auch schriftliche Absagen werden künftig wohl sehr neutral gehalten sein, so dass der Bewerber nichts mehr über Fehler in seiner Bewerbung erfährt. (Nur bei Absagen an Schwerbehinderte sind die Unternehmen weiterhin verpflichtet, die Absage zu begründen.)

 
Ein Grund dafür: Eine falsch formulierte Bewerbungsabsage kann unangenehme rechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Einigen Arbeitgebern ist jedoch gar nicht bewusst, dass unbedachte Formulierungen oder gut gemeinte Ratschläge unter Umständen zu Schadensersatzforderungen nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz führen können.

Doch Vorsicht! Fühlt sich ein von Ihnen abgelehnter Bewerber im Sinne des AGG benachteiligt, kann er Ihnen unter Umständen bares Geld aus der Tasche ziehen, indem er beim zuständigen Arbeitsgericht Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch geltend macht.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs setzt sich aus verschiedenen Kriterien zusammen:

– Art und Schwere der Interessensschädigung

– Anlass und Beweggründe des Arbeitgebers

– Grad des Verschuldens des Arbeitgebers

– handelt es sich um einen Wiederholungsfall

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt nicht nur die Einstellung von Mitarbeitern, sondern auch Dinge zum laufenden Arbeitsverhältnis und zur Kündigung.

Gegebenenfalls kann man auf Schadensersatz klagen, wenn man aufgrund:

– seines Geschlechts

– seiner Rasse

– ethnischen Herkunft

– seiner Weltanschauung

– seiner Religion

– seines Alters

– seiner sexuellen Identität

– seiner Behinderung

gemäß AGG diskriminiert wurde.

Das beklagte Unternehmen ist in der Beweispflicht. Es muss nachweisen, dass keine Diskriminierung im Sinne des AGG vorliegt. Hat ein Bewerber das Gefühl, das Unternehmen hätte gegen das AGG verstoßen, muss er innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine entsprechende Klage einreichen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter auf die Inhalte des AGG zu schulen.

Es kommt immer häufiger vor, dass Scheinbewerber (sogenannte AGG-Hopper), Unternehmen verklagen, um eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu erstreiten. Bewerbern stehen oft schon beim kleinsten Fehler in der Bewerbungsabsage, falls er sich beweisen lässt, bis zu drei Monatsgehälter Entschädigung (gegebenenfalls auch Schmerzensgeld) zu.

Wie sieht also eine Bewerbungsabsage aus, die neutral gehalten ist?

Hier ein Beispiel:

Ihre Bewerbung
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,

wir danken Ihnen für die Übersendung Ihrer Bewerbungsunterlagen und das unserem Unternehmen entgegengebrachte Interesse.

Nach eingehender Prüfung der Unterlagen müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihre Bewerbung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle nicht berücksichtigen können.

Für Ihre berufliche Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Erfolg.

 
Mit freundlichen Grüßen

XY

Handelte es sich bei der Bewerbung nicht um eine Initiativ-
bewerbung (unaufgeforderte Zusendung von Bewerbungs-
unterlagen) so ist es üblich, dass der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen zurücksendet, sofern der Bewerber dies gewünscht hat.

Der Arbeitgeber darf die Bewerbungsunterlagen grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Eine Ausnahme besteht, wenn der Bewerber dies wünscht.

Der Bewerber hat zudem einen Anspruch auf Vernichtung eines von ihm ausgefüllten Fragebogens. Der Anspruch begründet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat ein „berechtigtes Interesse“ an der Aufbewahrung des Frage-
bogens. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewerbung in absehbarer Zeit wiederholt werden soll. Oder dann, wenn mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 5. November 2009 um 23:37 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.