Der befristete Arbeitsvertrag
Mittwoch 22. September 2010 von loewetv
Befristete Arbeitsverträge werden bei Unternehmern immer beliebter, denn die Möglichkeit Arbeitsverhältnisse zu befristen, gibt Arbeitgebern besonders bei der Personal-
planung mehr Flexibilität.
Leider werden befristete Arbeitsverträge häufig fehlerhaft abgeschlossen. Deshalb sollten Sie einige rechtliche Dinge unbedingt wissen.
Zweckbefristung – Zeitbefristung:
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag unterscheidet man zwischen einer Zweckbefristung und einer Zeitbefristung.
Bei der Zweckbefristung endet der Arbeitsvertrag, wenn der Zweck erfüllt ist, wegen dessen der Vertrag abgeschlossen wurde.
Bei der Zeitbefristung endet der Vertrag hingegen, wenn der Zeitpunkt erreicht ist.
Der befristete Arbeitsvertrag unterliegt den gleichen Regeln wie ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag dürfen gegenüber Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag nicht benachteiligt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeit und einem befristeten Arbeitsverhältnis?
Die Zeitarbeit ist generell ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Zeitarbeiter ist unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma eingestellt und wird einem anderen Unternehmen für bestimmte Tätigkeiten entliehen. Dazu macht das Unternehmen einen separaten Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma. Bei einer Befristung hingegen beschäftigt das Unternehmen für eine beschränkte Zeit den Mitarbeiter selbst.
Schriftform:
Der befristeter Arbeitsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden. Das heißt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss ausdrücklich benannt und schriftlich niedergelegt werden. Falls die Befristung lediglich mündlich vereinbart wurde, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund:
Eine Befristung ohne einen sachlichen Grund ist nur dann
zulässig, wenn der Arbeitsvertrag oder seine dreimalige
Verlängerung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.
- Eine Befristung ist unzulässig, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat oder wenn im Betrieb bereits ein Praktika geleistet wurde.
- Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur dreimal verlängert werden.
- Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.
Befristung des Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund
Liegt ein sachlicher Grund vor, so kann ein Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre befristet werden. Dieser Grund muss bei Abschluss des Vertrages bereits vorliegen.
Ein sachlicher Grund muss auch in dem Fall gegeben sein, wenn der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag mit einem Arbeitnehmer abschließen will, der bereits vorher in seinem Betrieb beschäftigt war.
Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen, dass es sich tatsächlich um eine Neueinstellung handelt.
Sachliche Gründe für eine Befristung des Arbeitsvertrages können sein:
- Die Befristung erfolgt zur Erprobung des Arbeitnehmers
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
- Vorübergehender, betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung
- Die Art der Arbeitsleistung, die selbst den Grund für die Befristung rechtfertigt
- Ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
- In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, die Befristung rechtfertigen
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung:
Die Vertragsunterzeichnung muss vor Antritt der Tätigkeit durch beide Parteien erfolgen. Wird dies von den Parteien nicht beachtet, kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zu Stande, wenn der Arbeitnehmer vor der Vertragsunterzeichnung seine neue Tätigkeit aufnimmt.
Der Arbeitgeber muss also unbedingt darauf achten, dass der Befristungsvertrag vor Beginn der Tätigkeit unterschrieben wird.
Falls der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis verlängern möchte, muss die schriftliche Niederlegung der Verlängerungsabrede ebenfalls vor dem tatsächlichen Beginn der erneuten befristeten Beschäftigung schriftlich niedergelegt werden.
Das heißt: Falls der Arbeitnehmer nach einer mündlichen Verlängerungszusage seine bisherige Arbeit fortsetzt, liegt aufgrund der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.
Befristung und Kündigung:
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag besteht kein ordentliches Kündigungsrecht. Der Arbeitgeber kann Sie ordentlich frühestens zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses kündigen.
Ausnahme: Es ist im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart worden. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besteht allerdings auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zu jeder Zeit (wenn die entsprechenden Gründe vorliegen).
Meldepflicht bei der Arbeitsagentur:
Sie haben die Pflicht, sich drei Monate vor Ablauf Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend zu melden. Falls die Befristung kürzer als drei Monate besteht, müssen Sie innerhalb von drei Kalendertagen mit der Arbeitsagentur Kontakt aufgenommen haben.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag aufgrund von Zweckerfüllung endet, so muss Ihr Arbeitgeber zwei Wochen zuvor über die Zweckerreichung informieren. Ab diesem Zeitpunkt sollten Sie sich umgehend bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden.
Achtung: Bei verspäteter Meldung bei der Arbeitsagentur wird Ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt. Zudem erhalten Sie eine Sperrzeit von einer Woche.
Wann endet ein befristeter Vertrag ?
Während ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag automatisch mit Ablauf der Zeit für die er eingegangen ist endet, endet ein zweckbefristeter Vertrag grundsätzlich mit Erreichen des Zwecks. Dies gilt allerdings nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie mindestens zwei Wochen vorher (schriftlich) über die Zweckerreichung informiert hat.
Können mehrere befristete Arbeitsverträge nacheinander abgeschlossen werden?
Läuft ein befristeter Vertrag aus, so können Arbeitnehmer und Arbeitgeber (schriftlich) einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abschließen, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Befristung gegeben sind.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 22. September 2010 um 21:19 und abgelegt unter Bewerbungstipps, Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.