Der Minijob – Was muss ich beachten?
Montag 8. Juni 2009 von loewetv
Welche Arten der geringfügigen Beschäftigung gibt es?
Eine Beschäftigung, die aufgrund ihrer Dauer (höchstens
2 Monate) als geringfügig gilt, wird als kurzfristige Be-
schäftigung bezeichnet.
Eine Beschäftigung die aufgrund der Höhe der Entlohnung als geringfügig eingestuft wird, wird als geringfügig entlohnte Beschäftigung bezeichnet (sogenannter 400-Euro-Job).
Man unterscheidet außerdem zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs, die in Privathaushalten ausgeübt werden.
Muss ich auch bei einem Minijob Sozialabgaben und Steuern zahlen?
Nein! Bei einem sogenannten 400-Euro-Job fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an.
Gilt dies auch für den Arbeitgeber?
Nein! Arbeitgeber müssen für 400-Euro-Jobs seit Juli 2006 Sozialabgaben und Steuern in Höhe von rund 30 Prozent abführen.
Diese Abgaben setzen sich wie folgt zusammen:
15 Prozent für die Rentenversicherung
13 Prozent für die Krankenversicherung
2 Prozent Pauschalsteuer
Wieviel Stunden in der Woche darf ich bei einem 400 Euro-Job arbeiten?
Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungs-
verhältnissen ist unrelevant. Die wöchentliche Begrenzung auf 15 Stunden in der Woche wurde aufgehoben.
Kann ich mehrere 400-Euro-Jobs (ohne Hauptbeschäftigung) ausüben, ohne diese versteuern zu müssen?
Ja! Doch sobald Sie mehrere 400 Euro-Jobs ausüben, werden die monatlichen Arbeitsentgelte dieser Jobs addiert. Liegt Ihr monatliches Gesamteinkommen aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen über 400 Euro, handelt es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
Kann ich einen 400-Euro-Job neben meiner Hauptbeschäftigung ausüben?
Ja! Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann neben dieser noch einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Job ausüben. Doch jeder weitere zusätzliche Mini-Job ist in der Regel versicherungspflichtig. Sie müssen dann Abgaben für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen. Wenn Sie mehrere 400-Euro-Jobs zusätzlich zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben, ist nur der Job den Sie als erstes ausgeübt haben sozialversicherungsfrei.
Achtung! Der Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung muss hierzu seine ausdrückliche Erlaubnis erteilen.
Kann ich einen Minijob auch in einem privaten Haushalt ausüben?
Ja! In privaten Haushalten sind sowohl 400-Euro-Jobs als auch kurzfristige Beschäftigungen möglich.
Um einen Minijob im Privathaushalt handelt es sich, wenn die ausgeführten Tätigkeiten normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden (Gartenarbeit, Kochen, Putzen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Menschen).
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euro-Jobs) in Privathaushalten, zahlt der Arbeitgeber niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung als bei gewerblichen Beschäftigungen.
Die Abgaben des Arbeitgebers von 13,7 Prozent setzen sich wie folgt zusammen:
5 Prozent Krankenversicherungspauschale
5 Prozent Rentenversicherungspauschale
2 Prozent Pauschsteuer (gegebenenfalls)
0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
Kann ich meine Rentenversicherungsbeiträge aufstocken?
Ja! Jeder geringfügig entlohnte Beschäftigte hat die Möglichkeit, den Beitrag seines Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufzustocken und sich damit den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Dazu gehört zum Beispiel die Rehabilitation oder einen früheren Rentenbeginn.
Für kurzfristig Beschäftigte besteht diese Möglichkeit allerdings nicht.
Habe ich Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Ja! Sie haben auch bei einem Minijob Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber muss nicht nur den Urlaub gewähren, sondern auch den Lohn in der Urlaubszeit weiter zahlen. Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr.
Wird mein Lohn im Krankheitsfall weiter gezahlt?
Ja! Auch als Minijobber haben Sie im Krankheitsfall bis zu 42 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht bereits, wenn Sie dort durchgehend vier Wochen beschäftigt waren.
Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld?
Ja! Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Urlaubs- und Weihnachtsgeld festgelegt wurde, dann haben Sie auch als Minijobber Anspruch darauf.
Doch aufgepasst! Falls Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Somit wäre Ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Gibt es bestimmte Minijob-Regelungen für Studenten?
Studenten werden in der Rentenversicherung bei Ausübung eines Minijobs grundsätzlich wie alle anderen Arbeitnehmer behandelt. Bei Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung unterliegt auch der Student der Rentenversicherungspflicht.
Bei einer oder auch mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Einkommen bis 400 Euro sind vom Arbeitgeber für den Studenten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Welche Minijob-Regelungen gelten für Rentner?
Keine Besonderheiten sind für die versicherungsrechtliche Be-
urteilung eines Minijobs zu beachten, der von Rentnern ausgeübt wird. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch für diesen Personenkreis zu zahlen – unabhängig davon, ob sich dieser noch leistungssteigernd auswirken kann. Abhängig von der Renten- oder Versorgungsart existieren aber unterschiedlich hoch bemessene Hinzuverdienstgrenzen. Bei Nichtbeachtung kann dies zur Kürzung bzw. zum völligen Wegfall der Rente oder Versorgung führen. Beschäftigte Rentner können nach Vollendung des 65. Lebensjahres unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente findet dann nicht mehr statt.
Für den Bezug von Witwen-, Witwer-, Erziehungs- und Waisenrente ist die Ausübung eines Minijobs bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro grundsätzlich unproblematisch, weil Einkünfte in dieser Höhe anrechnungsfrei bleiben.
Ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld, darf ich trotzdem einen 400 Euro-Job annehmen?
Ja! Üben Sie während ihrer Arbeitslosigkeit, in der Ihnen Arbeits-
losengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungs-
beiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem Sie die Beschäftigung ausüben, anzurechnen.
Erreicht oder überschreitet die Dauer Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, dann haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe mehr, denn es liegt dann keine Arbeitslosigkeit mehr vor.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 8. Juni 2009 um 22:14 und abgelegt unter Spezial. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.